Erbrecht - Tätigkeitsschwerpunkt

Ihre Anwaltskanzlei für Erbrecht

Im Erbrecht besteht jahrzehntelange Erfahrung von Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Peer. Aber auch Rechtsanwalt Heinrich Weiler, der sich mit diesem in Bürogemeinschaft (siehe hierzu die Hinweise auf Seite 1) befindet, wird gerne für Sie als kompetenter Rechtsbeistand tätig. Vertrauen Sie auf seine jahrzehntelange Erfahrung, und Professionalität in einem der Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeitsfelder.

 

Der Focus der Tätigkeit von Rechtsanwalt Heinrich Weiler liegt im Bereich des Erbrechts u.a. auf der Beratung und /oder Vertretung bei Erbverträgen,  Erbauseinandersetzungen, Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, Ehegattenerbrecht, Erbscheinsverfahfen, Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie Vermächtnissen, Haftung für Nachlaßschulden und dem Umgang mit Testamentsvollstreckern und amtlichen Betreuern.

 

Durch die aktuelle Erbrechtsreform 2010 ergeben sich erbrechtliche Verbesserungen für die Berücksichtigung von Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser, aber sicher auch Konfliktstoff der juristisch versiert angegangen werden sollte.

 

§ 2057 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

"(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.

(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet."

 

Da auch im Erbrecht so manche Frist läuft, sollten Sie einen Besuch beim Anwalt nicht aufschieben!

Weitere Infos zum Erbrecht finden Sie auf der Homepage der Bürogemeinschaft Weiler und Dr. Peer über diesen Link

 

rechtsanwaelte-erbrecht.jimdo.com