Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dr. Rüdiger hilft mit starker Kompetenz, professionell und schnell in Arbeitsrecht. Seine Kernkompetenz ist der rechtliche Beistand bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, ob fristlos oder mit Kündigungsfrist im Raum Vorderpfalz sowie Mannheim-Ludwigshafen. Vertreten werden Arbeitgeber wie Arbeitnehmer.

 

Das Wichtigste: Schnell handeln, denn im Arbeitsrecht gelten oft kurze Ausschlußfristen, gesetzliche aber auch durch Tarifverträge. So muß z.B. eine Kündigungsschutzklage sich binnen drei Wochen seit Kenntnis von der Kündigung im Briefkasten des Arbeitsgerichts befinden.

 

Die Kündigung

 

Hier nur eine kurzer und nicht abschließender Einblick.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; elektronische Form ist ausgeschlossen, so § 623 Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Kündigung bedarf nur in besonderen Fällen der Angabe eines Kündigungsgrundes, so § 9 Mutterschutzgesetz, § 22 Berufsbildungsgesetz, oder wenn dies nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individueller Vereinbarung im Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist.

Allgemeiner Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeistgeber eine Kündigung rechtfertigen und die angegebenen Gründe beweisen muss. Gelingt ihm dies nicht, ist einer Kündigungsschutzklage stattzugeben. Bei einer betriebsbedingten Kündigung kommt hat bei Personalabbau eine Sozialauswahl unter den Mitarbeitern stattzufinden. Allgemeiner Kündigungsschutz gilt gegenüber von Arbeitnehmern, die in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern (Auszubildende zählen nicht mit) am 1. Januar 2004 oder später beschäftigt sind. Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits am 31. Dezember 2003 bestanden haben, wenn der Betrieb in der regel mehr als 5 Mitarbeiter  (ohne AZUBI) beschäftigt und mehr als 5 davon noch im Zeitpunkt der Kündigung im Betrieb beschäftigt sind (nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Personen zählen nicht). Das Arbeitsverhältnis des Gekündigten muss länger als 6 Monate bestanden haben. Als Arbeitnehmer zählr derjenige voll, der regelmäßig mehr als 30 Stunden inder Woche arbeitet, bei weniger Stunden erfolgt anteilige Berücksichtigung.

Kündigungsschutz gilt auch bei Änderungskündigungen. Es empfiehlt sich jedoch das Arbeitgeberangebot unter dem  Vorbehalt anzunehmen, dass eine sozile Rechtfertigung der Änderungskündigung vorliegt, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden, wenn man vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage keinen Erfolg hat.

Der Kündigungsschutz ist spätestens 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen (muß dort innerhalb der Frist zugehen).

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigunsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen, so § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss angegeben werden, sonst ist der nächstmögliche Termin einer ordentlichen Kündigung anzunehmen.

Eine Kündigung wird erst durch Zugang wirksam.